Geisenheim
In nur zwölf Tagen die Stadtrechte verliehen
150 Jahre ist es her, dass Geisenheim die Stadtrechte bekam und das in nur zwölf Tagen: Bis zum Jahre 1866 gehörte der Flecken Geisenheim zum Herzogtum Nassau. Der Herzog residierte in Wiesbaden. Im Rheingau gab es zwei Amtsbezirke der nassauischen Verwaltung mit Sitzen in Rüdesheim und Eltville. Diese waren gleichzeitig die einzigen Städte des Rheingaus. Geisenheim hatte im Jahr 1864 insgesamt 2.624 Einwohner, Stephanshausen 223, Johannisberg 974 und Rüdesheim 2.881. Am 30. Juli 1864 tagte der Gemeinderat in Geisenheim. Vier Mitglieder stimmten mit dem Bürgermeister Dr. Joseph Weil für einen Antrag an das Ministerium, dass dem Flecken Geisenheim die Stadtrechte verliehen werden. Drei Gemeinderatsmitglieder stimmten dagegen. Zur Bedingung wurde formuliert, dass der Gemeinde durch die Umbenennung keine zusätzliche Steuerlast auferlegt werden dürfte. Der Bericht des herzoglichen Amtes in Rüdesheim an die herzogliche Landesregierung in Wiesbaden unter Bezugnahme auf den Antrag von Bürgermeister Dr. Weil erfolgte am 9. August 1864. Der Antrag, den der Bürgermeister im Namen des Gemeinderats verfasst hatte, ist leider nicht mehr erhalten. Bereits am 12. August 1864 wurde der Bericht der herzoglichen Landesregierung dem herzoglichen Staatsministerium vorgelegt. Darin wurde betont, dass es sich in erster Linie um eine formale Umbenennung handeln würde, da nach geltendem Recht keine weiterführenden Stadtrechte beinhaltet seien. Weiterhin hieß es in der Stellungnahme, dass Geisenheim im Falle einer Gesetzesänderung wohl aufgrund seiner Einwohnerzahl sowie seiner industriellen und sonstigen Bedeutung als Stadt zu werten sei. Ministerialdirigent Grimm verfasste am 15. August 1864 einen Vermerk, mit dem er eine Befürwortung des Antrags empfahl. Grimm vermerkte, dass Geisenheim 2.624 Einwohner hatte und dass in der Stadt insgesamt eine hohe Steuerleistung vorhanden sei. Am 24. August 1864 genehmigte die Geheime Ministerialkonferenz, dass der „Flecken Geisenheim" die offizielle Bezeichnung „Stadt" führen darf. In der Genehmigung hieß es wörtlich: „Seine Hoheit der Herzog haben dem vorgebrachten Gesuche gnädigst zu willfahren geruht“.